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EU Handling Fee: Neue 2-Euro-Gebühr für Onlinehändler
Seit 1. November 2026 fällt bei bestimmten Onlinebestellungen aus Drittstaaten eine zusätzliche EU-Bearbeitungsgebühr an. Die EU Handling Fee beträgt 2 Euro je Warenposition in der Zollanmeldung. Für österreichische Onlinehändler ist entscheidend, woher die Ware versendet wird und wie die Einfuhr abgewickelt wird.
Stand: 1. November 2026 · Richer Steuerberatung
Was ist die EU Handling Fee?
Die EU Handling Fee, offiziell Union Handling Fee (UHF), betrifft Waren, die im Rahmen eines Fernverkaufs aus einem Drittstaat an Privatkunden in der EU geliefert und zur Einfuhr angemeldet werden.
Sie soll den Aufwand der Zollbehörden für Datenprüfungen, Risikoanalysen und Kontrollen abdecken. Grundlage sind Artikel 20 der Verordnung (EU) 2026/2108 und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2152.
Die Gebühr ist von Zöllen und Umsatzsteuer zu unterscheiden. Sie gilt bei betroffenen Fernverkäufen unabhängig vom Sendungswert – somit auch oberhalb von 150 Euro. Eine Erstattung der UHF ist grundsätzlich nicht vorgesehen, auch wenn die Ware später retourniert wird.
2 Euro pro Paket oder pro Artikel?
Die Gebühr wird je erklärter Warenposition berechnet. Eine Warenposition kann mehrere Stück umfassen, wenn diese zollrechtlich gemeinsam angemeldet werden dürfen.
Ein vereinfachtes Beispiel: Ein Kunde bestellt drei identische T-Shirts und eine Kappe. Werden die T-Shirts zulässigerweise in einer Position und die Kappe in einer zweiten Position erklärt, entstehen 4 Euro EU Handling Fee.
Die Anzahl der Pakete allein reicht daher für die Kalkulation nicht aus. Neben der zolltariflichen Einreihung müssen auch die Vorgaben zu Produktkennungen berücksichtigt werden. Gleiche Zolltarifnummern erlauben nicht in jedem Fall eine gemeinsame Position.
Wann kommen zusätzlich 3 Euro Zoll dazu?
Seit 1. Juli 2026 gilt für betroffene Fernverkaufssendungen bis 150 Euro eine vorübergehende Zollabgabe von 3 Euro je maßgeblicher Warenposition. Seit November kommt die UHF hinzu.
Bei Anwendung beider Regelungen können dadurch 5 Euro je Warenposition entstehen:
| Abgabe | Betrag |
|---|---|
| Vorübergehender Zoll | 3 Euro |
| EU Handling Fee | 2 Euro |
| Zusammen, vor Umsatzsteuer und weiteren Kosten | 5 Euro |
Für Sendungen über 150 Euro greifen grundsätzlich die regulären Zollregeln statt dieser Pauschale. Die UHF kann trotzdem anfallen. Besondere Warenarten und mögliche Zollpräferenzen müssen gesondert geprüft werden.
Welche Shopify-Shops, Amazon-Verkäufer und Dropshipping-Händler sind betroffen?
Entscheidend ist der tatsächliche Warenweg, nicht die Verkaufsplattform. Daraus ergeben sich für typische Geschäftsmodelle folgende Unterschiede:
- Shopify: Wird eine Bestellung direkt aus China an einen Privatkunden in Österreich oder Deutschland versendet, kann die Gebühr anfallen.
- Amazon FBA: Der Verkauf aus einem bereits zum freien Verkehr abgefertigten EU-Lager löst allein keine erneute UHF aus.
- Dropshipping: Direktlieferungen aus Drittstaaten an EU-Privatkunden sind besonders relevant – auch wenn der Händler selbst in Österreich sitzt.
- B2B: Reine Unternehmensgeschäfte sind von dieser speziellen Fernverkaufsgebühr grundsätzlich nicht betroffen.
Ein gewöhnlicher Wareneinkauf für dein eigenes EU-Lager ist deshalb anders einzuordnen als der direkte Versand einer Kundenbestellung aus dem Drittland.
Wer bezahlt die Gebühr – und was gilt bei IOSS?
Grundsätzlich ist der Zollanmelder Schuldner der UHF. Welche Person diese Rolle übernimmt, hängt von der konkreten Zollabwicklung und Vertretung ab. Wer die Kosten wirtschaftlich trägt, muss zusätzlich anhand der Verträge und Preisgestaltung beurteilt werden.
Die Nutzung des Import-One-Stop-Shop-Verfahrens (IOSS) befreit nicht von der UHF. Bei ordnungsgemäßer IOSS-Abwicklung ist die Einfuhr zwar von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Wird die Gebühr dem Kunden beim Verkauf verrechnet, gehört sie jedoch zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage des Verkaufs.
Welche Daten und Buchungsbelege brauchst du?
Zusätzlich sind seit November bestimmte Händler- und Hersteller-Produktkennungen in betroffenen Zollanmeldungen anzugeben. Das BMF lässt für bestimmte unbekannte Kennungen vorläufig Ersatzangaben wie „unbekannt“ zu. Die Datenanforderungen solltest du mit deinem Zollvertreter abstimmen.
Für deine Buchhaltung sollten Zoll, UHF, Einfuhrumsatzsteuer und zusätzliche Dienstleistergebühren nachvollziehbar getrennt ausgewiesen sein. So erkennst du, welche Importkosten deine Marge tatsächlich belasten.
Gerade vor Black Friday und dem Weihnachtsgeschäft lohnt sich eine Prüfung der Versandwege und Kalkulation. Wir unterstützen E-Commerce-Unternehmen dabei, internationale Warenbewegungen steuerlich einzuordnen und die dazugehörigen Daten in die digitale Buchhaltung einzubinden.