Glossar · Verpackungen und Onlinehandel
PPWR
Neue Verpackungsvorgaben im E-Commerce verständlich eingeordnet.
Die PPWR verändert die Verpackungsvorgaben in der Europäischen Union grundlegend. Im E-Commerce betrifft das neben Versandkartons auch Produktverpackungen, Füllmaterialien, Importe und grenzüberschreitende Lieferungen. Entscheidend ist, wer eine Verpackung in Verkehr bringt und in welche EU-Länder die Waren verkauft werden.
Auf einen Blick
Gilt seit:
12. August 2026
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EU) 2025/40
Besonders relevant für:
Onlinehandel, Importe und grenzüberschreitenden Versand
Grundlagen
Was bedeutet PPWR?
PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation. Gemeint ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und löst die bisherige Verpackungsrichtlinie schrittweise ab.
Ziel der PPWR ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren, problematische Stoffe einzuschränken und Verpackungen besser wiederverwendbar oder recycelbar zu machen. Viele Anforderungen treten gestaffelt in Kraft. Sie sollten deshalb frühzeitig in Produkt-, Einkaufs- und Versandprozesse einfließen.
Warum betrifft das den E-Commerce besonders?
Im Onlinehandel entstehen häufig mehrere Verpackungsebenen: Verkaufsverpackung, Versandkarton und zusätzliches Füllmaterial. Bei Importen oder Verkäufen über Amazon, Shopify und weitere Kanäle kommen unterschiedliche Lieferketten und nationale Registrierungsfragen hinzu. Die PPWR erfasst E-Commerce-Verpackungen ausdrücklich als Transportverpackungen für Online- und andere Fernverkäufe.
Rolle im Warenfluss
Zuerst muss die eigene Rolle geklärt werden.
Ein E-Commerce-Unternehmen kann innerhalb derselben Lieferkette mehrere Rollen erfüllen. Der verwendete Vertriebskanal zeigt dabei nicht automatisch, welche verpackungsrechtlichen Pflichten tatsächlich bestehen.
Erzeuger
Du lässt Produkte oder Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen.
Importeur
Du bringst verpackte Waren oder Verpackungen aus einem Drittland in den EU-Markt.
Vertreiber
Du stellst verpackte Waren innerhalb der Lieferkette auf dem Markt bereit.
Hersteller
Du stellst Verpackungen erstmals in einem bestimmten Mitgliedstaat bereit – auch im Fernabsatz.
Welche Pflichten gelten seit dem 12. August 2026?
Abhängig von der jeweiligen Rolle gelten Anforderungen an Konformität, Dokumentation, Identifikation und Kennzeichnung. Erzeuger müssen für betroffene Verpackungen die Einhaltung der Vorgaben prüfen, technische Unterlagen erstellen und gegebenenfalls eine EU-Konformitätserklärung ausstellen.
Importeure müssen sich vergewissern, dass der Erzeuger die notwendigen Schritte durchgeführt hat. Dazu gehören insbesondere Konformitätserklärung, technische Unterlagen und erforderliche Angaben auf der Verpackung. Bestimmte Unterlagen sind bei Einwegverpackungen fünf Jahre und bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre aufzubewahren.
Die konkrete Einordnung hängt von Produkten, Verpackungen und Lieferketten ab. Da die österreichische Begleitgesetzgebung noch nicht in allen Punkten abgeschlossen ist, bleiben auch bestehende nationale Verpackungspflichten relevant.
Versandverpackungen
Weniger Leerraum im Versandkarton.
Spätestens ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der vorgesehenen Durchführungsbestimmungen – maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt – soll der Leerraumanteil bei bestimmten Transport-, Um- und E-Commerce-Verpackungen grundsätzlich höchstens 50 Prozent betragen.
Auch Füllmaterialien wie Papier, Luftpolsterfolie, Schaumstoff oder Styroporchips zählen zum Leerraum. Ausnahmen bestehen unter anderem für wiederverwendbare Verpackungen und unter bestimmten Voraussetzungen, wenn eine Verkaufsverpackung unmittelbar als E-Commerce-Verpackung verwendet wird.
Kartongrößen, Verpackungslogik und Fulfillment-Prozesse sollten deshalb frühzeitig geprüft werden. Das kann zugleich Versandkosten, Lagerflächen und Prozesszeiten verbessern.
Umsatzsteuer und Verpackungsrecht
Wohin das Paket geht, entscheidet über die Pflichten.
Im grenzüberschreitenden E-Commerce gibt es eine wichtige Parallele: Sowohl bei der Umsatzsteuer als auch im Verpackungsrecht spielt das Bestimmungsland der Sendung eine zentrale Rolle. Wer aus Österreich Pakete in mehrere EU-Länder verschickt, muss daher zwei getrennte Rechtsbereiche im Blick behalten.
Perspektive 01
Umsatzsteuer
Bei grenzüberschreitenden B2C-Fernverkäufen ist regelmäßig das Land maßgeblich, in dem die Beförderung an den Kunden endet. Abhängig vom Sachverhalt können die Umsätze über den EU-OSS erklärt werden. Lagerorte, Marktplätze oder lokale Warenbewegungen können daneben eigene Registrierungen und Meldungen auslösen.
Perspektive 02
Verpackungsrecht
Wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefert, kann dort als Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Daraus können nationale Registrierungen, laufende Meldungen und die Bestellung eines Bevollmächtigten entstehen.
Die Datengrundlage ist dieselbe, die Pflichten sind getrennt: Eine Meldung über den EU-OSS ersetzt weder die verpackungsrechtliche Registrierung noch die laufende Mengenmeldung. Umgekehrt erfüllt eine Verpackungslizenzierung keine umsatzsteuerliche Pflicht.
Pflichten je Bestimmungsland organisieren.
01
Registrierung und Vertretung
Für jedes Absatzland ist zu prüfen, ob eine Eintragung in das nationale Herstellerregister notwendig ist und ob ein lokaler Bevollmächtigter bestellt werden muss.
02
Laufende Mengenmeldungen
Verpackungsmengen müssen häufig nach Land, Material und Verpackungsart getrennt erfasst und regelmäßig an die jeweils zuständige Stelle gemeldet werden.
03
Fristen und Nachweise
Meldezeiträume, Abgabefristen, Verträge und Nachweise sollten je Land in einem zentralen Kalender dokumentiert werden. Die tatsächlichen Kosten hängen vom konkreten Setup ab.
Eine gemeinsame Datengrundlage
Bestimmungsland und Kundentyp
Vertriebskanal und tatsächlicher Lagerort
Verpackungsart, Material und Gewicht
Registrierung, Meldestatus und Verantwortlicher
Meine Rolle als Steuerberater für E-Commerce
Steuerberatung, die Waren-, Daten- und Meldewege zusammendenkt.
Persönlich begleitet
Meine Arbeit endet nicht bei der UVA.
Die PPWR ist keine klassische steuerliche Vorschrift. Sie berührt aber genau jene Abläufe, die ich bei E-Commerce-Unternehmen täglich sehe: Lieferländer, Vertriebskanäle, Fulfillment, Marktplätze und Datenströme.
Deshalb behalte ich nicht nur die Meldung, sondern das gesamte Geschäftsmodell im Blick.
Geschäftsmodell verstehen
Ich ordne ein, woher Waren kommen, wohin sie geliefert werden und welche Kanäle oder Lagerorte tatsächlich beteiligt sind.
Daten sinnvoll verbinden
Shop, ERP, Fulfillment und Buchhaltung sollen dieselben verlässlichen Versand- und Verpackungsdaten nutzen.
Pflichten früh erkennen
Neue Absatzländer, Fulfillment-Modelle oder Verpackungsarten werden nicht erst kurz vor einer Meldefrist sichtbar.
Spezialisten koordinieren
Für rechtliche, verpackungsrechtliche oder technische Detailfragen binde ich bei Bedarf die passenden Spezialisten aus meinem Netzwerk ein.
Du behältst einen persönlichen Ansprechpartner. Ich erkenne die Schnittstellen, stelle bei Bedarf den Kontakt zu passenden Spezialisten her und behalte die Auswirkungen auf dein E-Commerce-Unternehmen im Blick.
Kurz erklärt
Häufige Fragen zur PPWR
Gilt die PPWR auch für kleine Onlineshops?
Grundsätzlich ja. Umfang und mögliche Ausnahmen hängen jedoch von der Unternehmensgröße, der eigenen Rolle, den verwendeten Verpackungen und den Lieferländern ab.
Reicht meine bisherige Verpackungslizenzierung aus?
Nicht automatisch. Bestehende nationale Verpflichtungen bleiben relevant, während durch die PPWR zusätzliche Rollen-, Konformitäts- und Dokumentationsfragen entstehen.
Muss ich meine Versandkartons sofort austauschen?
Nicht pauschal. Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, sind von bestimmten neuen Pflichten ausgenommen. Neue Verpackungs- und Versandprozesse sollten aber bereits anhand der kommenden Anforderungen geplant werden.
Persönlich einordnen
Welche Prozesse sind in deinem Unternehmen betroffen?
Im Erstgespräch ordnen wir dein Geschäftsmodell ein und klären, welche nächsten Schritte und welche spezialisierten Ansprechpartner sinnvoll sind.
Quellen
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- Wirtschaftskammer Österreich: EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
- Wirtschaftskammer Österreich: FAQ zur Verpackungsverordnung für den Versandhandel
- Europäische Kommission: Neue Verpackungsvorschriften für weniger Abfall und einfacheres Recycling
- EUR-Lex: Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle rechtliche oder verpackungsrechtliche Beratung. Die konkrete Einordnung hängt vom jeweiligen Geschäftsmodell, den Verpackungen und den Lieferketten ab.