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Paketsteuer ab 1. Oktober 2026: Betrifft sie meinen Shopify-Shop oder meine Verkäufe über Amazon?

Nicht jeder Onlineshop muss ab Oktober zwei Euro pro Paket zahlen. Entscheidend sind die inländischen Versandhandelsumsätze, die Rolle des Vertriebskanals und der Zeitpunkt der Zahlungsannahme.

Stand: 29. September 2026 · Von Julian Richer, Steuerberater für E-Commerce

1. Oktober 2026

Maßgeblich für den Start ist die Annahme der Zahlung ab diesem Datum.

Über 100 Mio. Euro

Die relevanten inländischen Versandhandelsumsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres müssen die Schwelle überschreiten.

2 Euro

Grundregel je tatsächlich zugestelltem Paket; eine Bestellungsregel ist unter Voraussetzungen möglich.

Nein, ab Oktober muss nicht jeder Onlineshop zwei Euro pro Paket zahlen. Die neue österreichische Paketsteuer betrifft Zustellungen an bestimmte Empfänger in Österreich nur dann, wenn die Voraussetzungen des Paketsteuergesetzes erfüllt sind. Besonders wichtig ist eine Schwelle von mehr als 100 Millionen Euro an maßgeblichen inländischen Versandhandelsumsätzen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr. Bei Verkäufen über einen unterstützenden Online-Marktplatz werden die Umsätze für diese Steuer dem Marktplatz zugerechnet. Die BMF-FAQ zur Paketsteuer erläutern die Regelung.

Für E-Commerce-Unternehmen ist damit eine praktische Frage verbunden: Über welchen Kanal wurde verkauft, wann wurde die Zahlung angenommen und ist das Paket tatsächlich beim Empfänger angekommen?

Müssen ab Oktober alle Onlineshops zwei Euro pro Paket zahlen?

Nein. Steuerschuldner ist grundsätzlich ein Versandhändler, dessen maßgebliche Versandhandelsumsätze mit in Paketen versandten Waren im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten haben. Ein allgemeiner Unternehmensumsatz von 100 Millionen Euro ist dafür nicht automatisch ausschlaggebend. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zählt dieses und nicht zwingend das Kalenderjahr. Die Schwelle wird anhand der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage der betreffenden Umsätze beurteilt. Maßgeblich ist § 2 Abs. 4 Paketsteuergesetz.

Hinzu kommen weitere Voraussetzungen: Erfasst sind insbesondere Paket-Zustellungen in Österreich im Rahmen eines über Fernkommunikationsmittel abgeschlossenen Versandhandelsumsatzes an Privatpersonen und bestimmte andere Empfänger nach Art. 3 Abs. 4 UStG. Reine B2B-Verkäufe fallen nicht darunter. Ob die Ware bei der Bestellung in Österreich oder im Ausland liegt, entscheidet für sich allein nicht über die Einordnung.

Was unterscheidet meinen Shopify-Shop von einem Verkauf über einen Marktplatz?

Beim eigenen Webshop bleibt der Händler für seine Verkäufe grundsätzlich selbst maßgeblich. Shopify stellt die Shopsoftware bereit und wird dadurch allein noch nicht zum unterstützenden Marktplatz für den jeweiligen Verkauf. Bei einem Verkauf über eine elektronische Schnittstelle, die den Umsatz tatsächlich unterstützt, greift hingegen eine Plattformfiktion für Zwecke der Paketsteuer: Der unterstützte Umsatz wird dem Plattformbetreiber zugerechnet. Das bloße Schalten eines Inserats genügt dafür nicht.

Eigener Webshop

Zurechnung
Der Verkauf wird grundsätzlich dem verkaufenden Händler zugerechnet.

Umsatzschwelle
Es zählen die maßgeblichen eigenen inländischen Versandhandelsumsätze.

Möglicher Steuerschuldner
Der Händler, wenn die Schwelle überschritten ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Marktplatz

Zurechnung
Für Zwecke der Paketsteuer wird der Verkauf dem Betreiber der unterstützenden Plattform zugerechnet.

Umsatzschwelle
Es zählen die maßgeblichen, der Plattform zugerechneten inländischen Versandhandelsumsätze.

Möglicher Steuerschuldner
Der Plattformbetreiber, wenn die Schwelle überschritten ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Diese Zurechnung gilt für die Paketsteuer. Aus ihr lässt sich nicht pauschal ableiten, wer bei demselben Verkauf die Umsatzsteuer schuldet. Auch bei Amazon muss der konkrete Vorgang betrachtet werden: Ein unterstützter Verkauf eines Dritthändlers über den Marktplatz ist anders einzuordnen als die bloße Nutzung einer Logistikleistung.

Wer schuldet die Paketsteuer in der Praxis? Zwei Beispiele

Beispiel 1 – eigener Webshop: Ein Unternehmen verkauft über seinen eigenen Shopify-Shop. Seine maßgeblichen Versandhandelsumsätze mit Paketsendungen an Empfänger in Österreich haben im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 101 Millionen Euro betragen. Für eine ab Oktober 2026 steuerlich erfasste Bestellung wird ein Paket an eine Privatperson in Österreich zugestellt. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen schuldet das Unternehmen als Versandhändler die Paketsteuer. Die Zahl dient ausschließlich der Veranschaulichung.

Beispiel 2 – unterstützender Marktplatz: Ein Händler erzielt mit seinen Verkäufen an Empfänger in Österreich zwei Millionen Euro. Er verkauft Waren über einen Marktplatz, der diese Verkäufe unterstützt. Die für die Paketsteuer maßgeblichen inländischen Versandhandelsumsätze des Marktplatzbetreibers haben im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 120 Millionen Euro überschritten. Für die über ihn unterstützten, steuerlich erfassten Zustellungen kann dann der Marktplatzbetreiber Steuerschuldner sein, obwohl der einzelne Händler die Schwelle nicht erreicht. Auch diese Zahlen sind lediglich ein Beispiel.

Für die konkrete Zuordnung kommt es auf die tatsächliche Rolle der Plattform beim Verkauf an. Wer Amazon-FBA-Verkäufe, Lagerbewegungen und Marktplatzdaten steuerlich einordnen möchte, sollte Marktplatz und Fulfillment deshalb getrennt betrachten.

Warum genügt eine Zustellung im Oktober für den Start der Regelung nicht?

Für den Stichtag zählt die Annahme der Zahlung. Das Paketsteuergesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft und erfasst Zustellungen, für die die Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht. Diese entsteht grundsätzlich, wenn die Zahlung für den zugrunde liegenden Versandhandelsumsatz angenommen wird. Nach den BMF-FAQ kann dafür bereits eine Zahlungsbestätigung, Genehmigungsmeldung oder Zahlungszusage im Checkout maßgeblich sein; die spätere Auszahlung durch einen Zahlungsanbieter ist nicht entscheidend. Siehe § 5 und § 17 Paketsteuergesetz.

Wird die Zahlung beispielsweise am 29. September 2026 angenommen und das Paket erst am 3. Oktober 2026 zugestellt, fällt diese Zustellung nach der Inkrafttretensregel nicht unter die neue Paketsteuer. Eine Zustellung im Oktober allein reicht also nicht.

Wie wird die Steuer berechnet – und was gilt bei Retouren?

Die Grundregel beträgt zwei Euro je zugestelltem Paket. Ein betroffener Versandhändler kann stattdessen zwei Euro je Bestellung berechnen, die zu einer steuerpflichtigen Zustellung führt. Diese Wahl gilt dann für alle Bestellungen eines Erklärungszeitraums. Werden aufgrund einer solchen Bestellung zwei Pakete zugestellt, ergeben sich nach der Paketregel vier Euro; bei wirksam gewählter Bestellungsregel sind es zwei Euro. Die Wahl lässt sich nicht beliebig für einzelne Bestellungen wechseln. Das regelt § 3 Paketsteuergesetz.

Eine Retoure nach erfolgreicher Zustellung beseitigt die Paketsteuer nicht. Anders ist ein Paket zu behandeln, das nie in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt ist. Die Nichtzustellung muss der Versandhändler nachweisen können; wird sie erst nach Einreichung der Erklärung bekannt, kommt eine Berichtigung in der nächsten Erklärung in Betracht. Für die Berechnung der Umsatzschwelle können Rücksendungen dagegen mindernd wirken, soweit dies auch umsatzsteuerlich zutrifft. Das ist von der bereits entstandenen Steuer auf ein zugestelltes Paket zu unterscheiden.

Welche Daten müssen E-Commerce-Unternehmen dafür zusammenführen?

Für eine verlässliche Beurteilung muss der einzelne Verkauf mit Zahlung und Versand verknüpft werden. Gerade bei mehreren Kanälen liegen diese Informationen oft in verschiedenen Systemen:

  • Bestellnummer: Welcher konkrete Verkauf liegt dem Paket zugrunde?
  • Zeitpunkt der Zahlungsannahme: Wann wurde die Zahlung bestätigt oder genehmigt – unabhängig von der späteren Auszahlung?
  • Vertriebskanal: Kam der Verkauf aus dem eigenen Shop oder über einen unterstützenden Marktplatz?
  • Empfänger und Zustellland: Handelt es sich um einen erfassten Empfänger und erfolgte die Zustellung in Österreich?
  • Versand- und Zustellstatus: Wurde nur ein Versandetikett erstellt oder gelangte das Paket tatsächlich zum Empfänger?
  • Paketanzahl: Wie viele Pakete gehören zu einer Bestellung?
  • Retourenstatus: Kam die Ware erst nach erfolgreicher Zustellung zurück oder scheiterte bereits die Zustellung?

Die Bestellnummer ist dabei der Verbindungspunkt zwischen Shop oder Marktplatz, Payment-System und Versanddienstleister. Ein Auszahlungsbericht allein zeigt regelmäßig weder den rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlungsannahme noch zuverlässig die Anzahl und den Zustellstatus der Pakete. Diese Zusammenführung ist eine praktische fachliche Einordnung für betroffene Geschäftsmodelle. Sie bedeutet nicht, dass Händler unterhalb der Umsatzschwelle allein wegen der Paketsteuer neue Aufzeichnungen führen müssten. Die gesetzlichen Pflichten für Versandhändler sind in § 13 Paketsteuergesetz geregelt.

Wer einen eigenen Shop betreibt, kann auch unabhängig von der Paketsteuer davon profitieren, Shopify-Bestellungen, Payments und Retouren für die Buchhaltung aufeinander abzustimmen.

Fazit: Was sollte ich jetzt prüfen?

Die Paketsteuer ist keine pauschale Abgabe für jeden österreichischen Onlineshop. Zuerst sind die maßgeblichen inländischen Versandhandelsumsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und die Rolle jedes Vertriebskanals zu prüfen. Erst danach stellt sich die Frage, welche Bestellungen nach dem Stichtag erfasst sind und ob die zugehörigen Pakete tatsächlich zugestellt wurden.

Vertriebskanäle und Datenwege gemeinsam prüfen

Ich bin Julian Richer, Steuerberater für E-Commerce in Österreich. Wenn du über einen eigenen Shop und mehrere Marktplätze verkaufst, können wir die steuerliche Einordnung und die dazugehörigen Datenwege gemeinsam prüfen – vom Checkout über das Payment bis zum Zustell- und Retourenstatus.

Häufige Fragen zur Paketsteuer

Muss mein Shopify-Shop ab Oktober für jedes Paket zwei Euro zahlen?
Nein. Der Einsatz von Shopify löst die Paketsteuer nicht aus. Entscheidend sind insbesondere die maßgeblichen inländischen Versandhandelsumsätze von mehr als 100 Millionen Euro im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen.

Muss ich als Amazon-FBA-Händler die Paketsteuer selbst abführen?
Das lässt sich aus FBA allein nicht ableiten. Bei einem durch den Marktplatz unterstützten Verkauf gilt für die Paketsteuer die Plattformfiktion; die Schwelle und eine mögliche Steuerschuld sind dann beim Plattformbetreiber zu beurteilen. Andere Vertriebswege des Händlers sind gesondert zu prüfen.

Mein Zahlungsanbieter zahlt erst im Oktober aus. Ist das entscheidend?
Nein. Maßgeblich ist die Annahme der Zahlung für den Verkauf, die bereits im Checkout erfolgen kann. Der spätere Eingang der Sammelauszahlung auf dem Bankkonto ist dafür nicht ausschlaggebend.

Bekomme ich die Paketsteuer zurück, wenn der Kunde die Ware retourniert?
Nach erfolgreicher Zustellung grundsätzlich nicht. Hat das Paket den Empfänger hingegen nie erreicht und lässt sich die Nichtzustellung nachweisen, kann die Steuer entfallen beziehungsweise berichtigt werden.

Quellen

Quellen abgerufen am 29. September 2026.

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